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Dronabinol und Führerschein (von Dr. Franjo Grothenhermen)
"Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 28. April 1998 sieht die Möglichkeit vor, das Führen eines
Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit
zu behandeln und mit einer Geldbuße zu bestrafen (Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 8. Mai 199 .
Aus genommen wurde die bestimmungsgemäße Verwendung verschriebener
Arzneimittel. Dazu zählen auch verschriebene Opiate wie Morphium
oder Cannabinoide wie Dronabinol (THC).
Dazu wurde der § 24a des Gesetzes verändert. Es heißt
nunmehr in Absatz 2:
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der
Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine
in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1
gilt nicht wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme
eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels
herrührt."
In der Anlage werden beispielsweise das berauschende Mittel Cannabis
und die nach zuweisende Substanz Tetrahydrocannabinol (THC) sowie das
berauschende Mittel Morphin und die Substanz Morphin genannt.
Bei der Expertenanhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages
im Frühjahr 1997 zu dieser Thematik, waren sich alle Experten und
die Ausschussmitglieder aller Parteien einig, dass eine ordnungsgemäße
arzneiliche Verwendung von Medikamenten von dieser Regelung ausgenommen
werden sollte.
Ein Argument für diese Ausnahme ist z.B. die Beobachtung, dass
sich chronische Schmerzpatienten unter dem Einfluss von Schmerzmitteln
sicherer im Straßenverkehr bewegen als ohne ausreichende Schmerztherapie.
Entsprechend wurde im Gesetz "die bestimmungsgemäße
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels" (§ 24a, Abs. 2, Straßenverkehrsgesetz)
von den
entsprechenden Vorschriften ausgenommen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gesetzgeber mit
dem aktuellen Straßenverkehrsgesetz seinen Willen zum Ausdruck
bringen möchte, dass Kranken, die bestimmungsgemäß ein
Medikament einnehmen, welches bei hohen Dosen und missbräuchlicher
Verwendung zu einer Beeinträchtigung der Fahreignung führt,
nicht die Möglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr genommen
werden soll."
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